AGB
Alog-cargo vermittelt Beförderungsverträge durch die Buchung von Frachtsendungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Transport- und Geschäftsbedingungen (im Weiteren AGB).
Alog-cargo bindet sich nach Vollmachterstellung vertraglich dazu, bei ihr gebuchte Beförderungssendungen an geeignete Frachtführer sicher zu übergeben. Alog-cargo selbst führt keine Frachtleistungen durch, sondern ist für die Organisation und Abwicklung zuständig. Alog-cargo ist kein vertraglicher Frachtführer im Sinne darin, dass Frachtsendungen erfolgreich befördert werden.
Unter Frachten sind Dokumente oder Waren zu verstehen, die mit einem Frachtbrief verschickt werden. Alog-cargo bestimmt hierbei das Transportmittel unter Berücksichtigung von Effizienz, Schnelligkeit und Kostenersparnis. Dabei kann es sich um Luftfracht, Straßengüter oder Bahntransporte handeln.
Der Frachtbrief identifiziert den Frachtführer als Besitzer der Sendung und den Inhaber der Kopien als Eigentümer und Verfrachter beziehungsweise den Empfänger. Das CMR-Dokument ist dabei eine besondere Form des Frachtbriefes und gilt für den europäischen Güterverkehr. Eine Versicherung kann vom Kunden zusätzlich abgeschlossen werden, ansonsten gelten die Haftungsbeschränkungen dieser AGB.
Haftung
Alog-cargo ist vom vermittelnden Beförderungsvertrag nicht betroffen. Es können keinerlei Ansprüche an Alog-cargo gestellt werden. Bei Verlust, Diebstahl, Beschädigungen, Verzögerungen bestehen etwaige Ansprüche ausschließlich gegen den Frachtführer. Ansprüche werden in diesen Fällen an den verantwortlichen Frachtführer weitergeleitet.
Die Zolldokumente sind korrekt auszufüllen und der Kunde ist verantwortlich, dass sämtliche Zollbestimmungen sowie Einfuhrbedingungen eingehalten werden. Dies auch insbesondere für Transitländer. Alog-cargo übernimmt bei fehlerhaft ausgestellten Zolldokumenten keine Haftung,
Treten während des Transports Schäden am Frachtgut auf, so sind diese auf dem Frachtbrief zu vermerken.
Eine Haftung gegen Alog-cargo besteht bei fehlerhafter Vermittlung nicht, es sei denn, die mangelhafte Vermittlungsleistung basiert auf grober Fahrlässigkeit. Kommt es zu Beschädigungen, die aus Fehlern der Vermittlung resultieren, ist die Haftung von Alog-cargo ausgeschlossen, sofern es nicht aufgrund grober Fahrlässigkeit zu der Vermittlungsleistung kam.
Alog-cargo haftet nicht für Verlust oder Beschädigungen, ebenso sind Personen- oder Körperschäden von der Haftung der Alog-cargo ausgeschlossen. Das gilt auch für Ausfälle der Frachtflüge oder Schäden, die dem Kunden durch höhere Gewalt entstehen. Insbesondere gilt der Ausschluss der Haftung für folgende Ereignisse:
- Schlechtes Wetter
- gerichtliche Maßnahmen wie Beschlagung
- Verhaftung
- Streik
- Krieg, kriegsähnliche Ereignisse
- zivile Unruhen
- Terroristische oder politische Gewalthandlungen
- Religiöse oder idealistisch motivierte Taten, die die Bevölkerung treffen oder in Angst versetzen.
- Strahlung aufgrund Kernernergie oder Anschlag
- Biowaffen
Diese Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auch Vollständigkeit. Es sind sämtliche Umstände gemeint, die zu einem Ausnahmezustand führen oder die das Ziel der Angstverbreitung in der Bevölkerung haben.
Kundedaten
Alog-cargo ist berechtigt, sämtliche für die Fracht nötigen Daten zu speichern und bei Bedarf weiterzugeben. Dies gilt insbesondere für den Zoll und kann folgende Daten betreffen:
- Adresse
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- Branche
- Sendungsnummer
- Frachtgut
- Entgelte
- Werte
Vom Versand ausgeschlossen
Sendungen, deren Inhalt von der IATA (International Air Transport Association), ICAO (International Civil Aviation Organisation) sowie einer zuständigen Behörde oder anderen Organisationen als Gefahrgut oder als verbotener oder nur unter Auflagen zulässiger Sendungsinhalt eingestuft sind, werden von der Alog-cargo nicht vermittelt. Das gilt auch für Sendungen, deren Zollpapiere nicht dem geltenden Zollrecht entsprechen oder für Sendungen, denen eine rechtliche missbräuchliche Absicht unterstellt wird. Ebenso werden Frachten abgelehnt, die offenkundig rechtswidrig sind.
Versandverpackung
Der Kunde muss die Fracht entsprechend der Beschaffenheit ordentlich und so geschützt verpacken, dass diese der Witterung und der Beföderungsart ausgesetzt werden kann. Alog-cargo haftet für keine Schäden, die aufgrund einer ungenügenden Verpackung entstanden sind.
Überprüfung
Alog-cargo ist berechtigt, Sendungen zu öffnen, um zu prüfen, ob die Sendung vom Versand ausgeschlossen ist. Bei korrekter Fracht verschließt Alog-cargo die Sendung wieder so, dass die Verpackung solide und ordentlich das Frachtgut sichert und schützt.
Kosten
Alog-cargo berechnet die Preise nach dem Gewicht oder dem Volumen der Sendung, je nachdem, welches der höhere Wert ist. Dazu kann ein Nachwiegen oder oder Nachmessen nötig sein, welches von der Alog-cargo durchgeführt werden kann. Der so ermittelnde Beförderungspreis ist vom Kunden beim Einliefern in bar zu entrichten und kann auch Zuschläge für Zoll oder andere etwaige Zuschläge enthalten.
Bei Rechnungsstellung erfolgt die Überweisung des Kunden auf das genannte Konto der Alog-cargo und ist binnen fünf Arbeitstage nach Rechnungsstellung zu begleichen. Abzüge und oder Rabatte dürfen nicht in Abzug gebracht werden.
Abtretung von Ersatzansprüchen/Freistellung
Soweit Alog-cargo gegenüber dem Kunden haftet, tritt der Kunde etwaige Ansprüche gegen den Empfänger der Sendung und den Drittschädiger an Alog-cargo ab. Darüber hinaus stellt der Kunde Alog-cargo von Regressansprüchen Dritter frei,
soweit der Kunde seine Obliegenheiten gegenüber Alog-cargo verletzt hat. Ferner stellt der Kunde Alog-cargo frei von jeder Haftung für Beschädigungen des Eigentums Dritter, die auf die Nichteinhaltung der Beförderungsbedingungen
des jeweiligen Frachtführers durch den Kunden zurückzuführen sind.
Anwendbares Recht
Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Liegt bei einer Luftbeförderung das Endziel oder ein Zwischenstopp an einem anderen Land als dem Absenderland, können die zwingenden Bestimmungen
des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, unterzeichnet in Warschau am 12.10.1929 (WA) in ihrer jeweils gültigen Fassung oder Übereinkommens von Montreal vom 28.05.1999 (MÜ)
zur Anwendung kommen. Weiterhin kann eine internationale Beförderung des Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) vom 09.05.1980 oder den Vorschriften des am 19.05.1956
in Genf unterzeichneten Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im Internationalen Straßen Güterverkehr (CMR) unterliegen. Diese internationalen Abkommen begrenzen in den meisten Fällen die Haftung bei Verlust, Zerstörung, Beschädigung
oder Verspätung des Transportgutes.
Gerichtsstand
Ist der Kunde als Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäft tätig geworden oder handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten der Parteien aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamm.
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder zukünftig werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesen Fällen tritt an deren Stelle ohne weiteres eine solche
Vertragsbedingung, die dem jeweiligen Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Es gilt dann eine Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck dieses Vertrags
am nächsten kommt.
AloG GmbH
Hammer-Straße 242
333333 Hamm
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